AGB

SIM Automation GmbH

Liesebühl 20

37308 Heilbad Heiligenstadt

Deutschland

1. Einkaufbedingungen mit ausschließlicher Gültigkeit

1.1. Diese Einkaufsbedingungen der SIM Automation GmbH, 37308 Heilbad Heiligenstadt (im Folgenden die „Einkaufsbedingungen“) gelten für die Bestellungen von Lieferungen und Leistungen der SIM Automation GmbH, Heilbad Heiligenstadt (nachfolgend auch „wir“ genannt) gegenüber unseren Vertragspartnern ausschließlich. Verwendet der Lieferant unseren Einkaufbedingungen entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit ausdrücklich widersprochen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diesen ausdrücklich zustimmen. Dies gilt selbst dann, wenn wir abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht ausdrücklich widersprechen. 

1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern, sondern nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten – in ihrer jeweils geltenden aktuellen Fassung – auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Lieferanten in laufender Geschäftsbeziehung und für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir im Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten. Unsere Einkaufsbedingungen werden regelmäßig aktualisiert. Die im Zeitpunkt eines Vertragsschlusses gültige Fassung, wie auf unserer Website www.sim-automation.com veröffentlicht, findet Anwendung.

1.4. Einzelvertragliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich etwaiger Neben-vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen dieser Einkaufsbedingungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Abschluss und Inhalt derartiger einzelvertraglicher Vereinbarungen sind ausschließlich unsere verbindlichen Angebote oder unsere Auftragsbestätigungen, vorbehaltlich eines abweichenden Nachweises durch den Lieferanten maßgeblich. Rahmenverträge gehen diesen Einkaufsbedingungen ebenfalls vor.

1.5. Rechtlich relevante Erklärungen und Mitteilungen, die der Lieferant nach Vertragsschluss an uns richtet (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen oder Rücktrittserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

2.1. Unsere Bestellanfragen für Warenlieferungen verstehen sich stets als unverbindliche Anfrage an den Lieferanten. Alle Angebote des Lieferanten haben eine Gültigkeit von 20 Werktagen ab Angebotslegung. Nur Bestellungen in Textform sind rechtsverbindlich. Soweit Bestellungen per E-Mail versandt werden, sind diese nur dann rechtsverbindlich, wenn diese von uns auf unserem Geschäftspapier als PDF-Dokument verschickt werden; eine formlose E-Mail reicht also nicht aus. Die so definierte Textform gilt für alle Verträge, Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen und für alle sonstigen rechtsgestaltenden Erklärungen und Vereinbarungen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Bestätigung in Textform. Zur Einhaltung der Schriftform genügt die Versendung per Telefax oder E-Mail. 

2.2. Jeder Auftrag ist unverzüglich durch Auftragsbestätigung, welche der Textform bedarf, zu bestätigen. Erhalten wir keine Auftragsbestätigung und auch keine Ablehnung des Angebotes durch den Lieferanten, gilt eine von uns getätigte Bestellung mit Beginn der Auftragsausführung als vom Lieferanten angenommen; es gelten dann die Konditionen der Bestellung und dieser Einkaufsbedingungen. 

2.3. Weicht der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung von den Konditionen der Bestellung ab oder verweist auf eigene AGB, gilt dies als Zurückweisung unserer Bestellung; wir akzeptieren so geänderte Konditionen nicht und behalten uns vor, Lieferungen, die auf Grundlage geänderter Bestellungen erfolgen, auf Kosten des Lieferanten zurückzuweisen.

3. Lieferung

3.1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind für den Lieferanten verbindlich. 

3.2. Lieferung und Versand haben stets auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns genannte Anschrift zu erfolgen. Wenn keine andere Versandadresse angegeben ist, lautet die Lieferadresse: SIM Automation GmbH, Liesebühl 20, 37308 Heilbad Heiligenstadt. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, muss die Lieferung am Liefertermin per Lieferadresse zu folgenden Warenannahmezeiten erfolgen: 

Warenannahmezeiten: 

montags bis donnerstags: 7.00 – 15.30 Uhr

freitags: 7.00 – 13.00 Uhr 

3.3 Sofern von uns gewünscht, hat der Lieferant Leergut und Verpackungen auf eigene Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

4. Vereinbarte Preise, Zahlungsfristen

4.1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, schließt alle Preise bzw. Vergütungen die Lieferung frei Haus zum Bestimmungsort, d.h. „DDP“ gem. Incoterms 2020, einschließlich aller Nebenkosten, Zölle, Porti, Rollgelder und Frachtkosten, Verpackung sowie Rücknahme von Containern und Verpackungen ein.

4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt der Lieferant bis zum Gefahrübergang (Ablieferung an die vereinbarte Ablieferungsstelle im Falle von Kaufverträgen bzw. vereinbarte Abnahme im Rahmen von Werkverträgen). Dies gilt auch, wenn der Versand der Ware vereinbart worden ist.

4.3. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Wareneingangs und des Rechnungseingangs (in zweifacher Ausfertigung mit Auftragsnummer). 

4.4. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Waren beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Im Übrigen widersprechen wir einem erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt ausdrücklich.

4.5. Sofern nicht ausdrücklich so vereinbart, schulden wir keine Vergütung oder Entschädigung für Besuche des Lieferanten, seine Angebotserstellung, Kostenvoranschläge, vorbereitende Projektleistungen usw., und zwar unabhängig davon, ob ein Auftrag erteilt wird und unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in einer laufenden Geschäftsbeziehung oder zu Marketingzwecken des Lieferanten erbracht werden.

5. Liefertermine, Vertragsstrafe

5.1. Die im Auftrag bestätigten Liefertermine sowie der Liefergegenstand sind einzuhalten. 

5.2. Wird erkennbar, dass der Lieferant Liefer-/Leistungstermine ganz oder zum Teil nicht einhalten kann, so hat der Lieferant uns dies unverzüglich, unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, schriftlich mitzuteilen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht haftet uns der Lieferant auf Schadensersatz. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere aus Verzug, und zwar auch dann, wenn uns der Lieferant rechtzeitig über eine drohende Nichteinhaltung von Lieferterminen informiert hat. Auch Ereignisse höherer Gewalt hat uns der Lieferant unverzüglich mitzuteilen. 

5.3. Werden verbindliche Liefertermine aus einem vom Lieferanten zu vertretendem Umstand ganz oder teilweise nicht eingehalten, tritt ansonsten Lieferverzug ein oder erhalten wir die Mitteilung gemäß Ziffer 5.2. verspätet, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Mehrkosten und sonstigen Schäden hat uns der Lieferant zu ersetzen. Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche. 

5.4. Im Falle einer verzögerten Lieferung oder Leistung des Lieferanten sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % pro Kalendertag, maximal jedoch 5 % des Wertes der verspätet eingehenden Lieferung oder Leistung, zu berechnen. Rücktrittsrechte bzw. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Wir können den Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung erklären und gegen fällige Zahlungen aufrechnen, auch wenn wir die Lieferung oder Leistung vorbehaltslos angenommen haben.

5.5. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen. Liefervorbehalte, insbesondere Selbstbelieferungsklauseln, gelten nur, wenn sie individuell mit dem Lieferanten vereinbart wurden.

5.6. Die Waren sind nach unseren Anweisungen, jedenfalls aber gesetzeskonform sowie nach den Anforderungen des Frachtführers zu kennzeichnen und transportsicher so zu verpacken, dass sie ihren Bestimmungsort in unbeschädigtem Zustand erreichen können. Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angabe unserer Bestellnummer, der genauen Bezeichnung der Gegenstände, der Stückzahl / Menge und des Liefergewichts (brutto und netto) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig im obigen Sinne, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

6. Garantien des Lieferanten, Mängelansprüche

6.1. Der Lieferant versichert, dass die gelieferten Waren bzw. Leistungen den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen. Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Rücktritt und auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug oder zur Vermeidung größerer Schäden, können wir Mängel auf Kosten des Lieferanten auch dann selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, wenn wir dem Lieferanten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben oder eine solche noch nicht abgelaufen ist. In einem solchen Falle werden wir den Lieferanten unverzüglich informieren.

6.2. Sollten wir als Folge der Entdeckung eines Mangels zu besonderen Maßnahmen, wie beispielsweise Prüfungen, Sortierarbeiten, veranlasst werden, so hat der Lieferant die dadurch entstehenden Kosten in angemessenem Umfang zu erstatten, soweit er den Mangel zu vertreten hat. Uns entstehender operativer und administrativer Aufwand ist uns mit einem Stundensatz von 85,00 € zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten; diese Aufwendungen dürfen wir aufrechnen und vom Rechnungsbetrag abziehen. Die Geltendmachung etwaiger eingetretener weitergehender Schäden bleibt vorbehalten. 

6.3. Der Lieferant wird die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden oder der Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften, Normen und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz einhalten. Die oben aufgeführten Normen und Richtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung. 

6.4. Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorgaben erhält, sind diese für Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend. Falls wir Ausfallmuster verlangen, darf die Serienfertigung erst nach unserer Genehmigung des Ausfallmusters beginnen. 

6.5. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Sofern eine förmliche Abnahme der Lieferung bzw. Leistung vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, besteht keine Untersuchungspflicht. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung abgesandt wird. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn sich die Waren in unserer tatsächlichen Kontrolle oder in der Kontrolle eines Dritten befinden, an den die Waren gemäß unseren Anweisungen zu liefern sind. Solange Waren vom Zoll nicht freigegeben worden sind, befinden sie sich nicht in unserer Kontrolle. 

6.6. Sieht der Liefervertrag die Direktlieferung an unseren Kunden vor (Streckengeschäft), so endet die Rügefrist frühestens zehn Werktage nach Entdeckung des Mangels, bei offensichtlichen Mängeln ab dem Tag der Lieferung. Dasselbe gilt, wenn die Ware an Lagerorte geliefert wird, die von Dritten betrieben werden. 

6.7. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns uneingeschränkte Mängelansprüche auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Mängelansprüche. 

6.8. Die Frist für die Verjährung unserer Mängelansprüche läuft binnen 30 Monaten ab Inbetriebnahme bei unserem Endkunden, längstens jedoch 36 Monate nach vollständiger Übergabe der Lieferung an uns, ab. Sind gesetzlich längere Fristen gesetzlich vorgesehen (z.B. für Bauwerke), so gelten die gesetzlichen Fristen. Die 36-monatige Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren in keinem Fall, solange der Dritte noch Rechte aus dem Rechtsmangel gegen uns geltend machen kann, insbesondere solange ein derartiges Recht noch nicht verjährt ist.

6.9. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der gelieferten Ware gehemmt. Bei Ersatzlieferungen und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut. 

6.10. Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren, soweit sie nicht nach unseren Zeichnungen hergestellt sind, keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Insbesondere wird der Lieferant für alle Schäden aufkommen, die uns, unseren Abnehmern und/oder Rechtsnachfolgern wegen der Verletzung eines solchen Schutzrechts entstehen. Der Lieferant muss in entsprechende Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen eintreten. 

6.11. Schadensersatzansprüche des Lieferanten, gleichgültig auf welchen Sachverhalten und Rechtsgrundlagen (Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung) sich diese stützen, bestehen nur, wenn wir unsere Pflichten zumindest grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt haben und nur soweit, als das Ausmaß des Schadens bei der Pflichtverletzung vorhersehbar war. Wenn sich der Lieferant zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber Dritten bedient, verpflichtet er sich, uns von Ansprüchen dieser Dritten freizustellen. 

6.12. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die unsere Kunden uns gegenüber aus gesetzlicher und deliktischer Produkthaftung geltend machen, bezogen auf Lieferungen des Lieferanten. Insoweit ist der Lieferant auch zur Erstattung unserer Aufwendungen, einschließlich Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe, verpflichtet. 

6.13. Ohne das Vorstehende einzuschränken, garantiert der Lieferant Folgendes:

a) Der Lieferant verfügt über alle für die Lieferung und den Vertrieb der Waren im Land des Bestimmungsortes erforderlichen Lizenzen, Registrierungen und Genehmigungen;

b) die Waren sind weder verfälscht noch falsch gekennzeichnet im Sinne des jeweils anwendbaren Rechts;

c) die Waren stimmen in ihrer Kennzeichnung mit allen Angaben auf den Transportmitteln / Transportbehältern, Etiketten und Werbematerial / Broschüren überein;

d) die Waren werden unter sauberen und hygienischen Bedingungen verarbeitet, verpackt, gelagert und transportiert, in Übereinstimmung mit allen staatlichen und lokalen Vorschriften und den am Bestimmungsort geltenden Gesetzen.

6.14. Sofern die Waren eine CE-Kennzeichnung erfordern, stellt der Lieferant sicher, dass die Waren entsprechend gekennzeichnet sind und trägt die anfallenden Kosten. Wenn eine CE-Konformitätserklärung gesetzlich vorgeschrieben ist, muss uns diese Erklärung gleichzeitig mit der Lieferung der Ware ausgehändigt werden. Die Aushändigung dieser Erklärung ist Voraussetzung für die vertragsgemäße Lieferung.

7. Eigentum, Geheimhaltung

7.1. Werkzeuge, Modelle, Muster sowie Zeichnungen, Materialvorschriften, sämtliche Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns auf Anfordern, spätestens jedoch bei Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert und kostenfrei zurückzusenden und dürfen weder an Dritte weitergegeben noch in irgendeiner Weise vervielfältigt oder genutzt werden. 

7.2. Die Waren werden frei von Rechten Dritter in unser Eigentum übertragen. 

7.3. Die Kosten der für die Warenherstellung benötigten Maschinen, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen sowie deren Instandhaltung und Erneuerung gehen grundsätzlich zu Lasten des Lieferanten, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen werden. 

7.4. Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung seiner Kenntnisse über die Gegenstände der Geschäftsverbindung wie Waren, Leistungen, Verfahren, Preise und alle Umstände, deren Verwertung oder Mitteilung an Dritte unseren wirtschaftlichen Interessen schaden kann. Von uns bereitgestellte Informationen oder von uns auf der Grundlage dieser Informationen erstellte Zeichnungen usw. dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung anderweitig verwendet oder genutzt werden.

7.5. Der Lieferant hat im gesetzlichen Rahmen für Lieferungen und Leistungen seiner Subunternehmer einzustehen. Sofern der Lieferant Subunternehmern einschaltet, muss er uns dies unverzüglich mitteilen und uns die Subunternehmer mit Angabe von Firma, Geschäftsanschrift und Fertigungsstätte(n) benennen. Der jeweilige Liefer- und Leistungsumfang der Subunternehmer ist dabei anzugeben. Der Lieferant hat den Subunternehmern bezüglich der von ihnen übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er uns gegenüber übernommen hat. Dies gilt insbesondere für die Spezifikationen und Qualitätsanforderungen, vor allem aber für die Einhaltung der Sorgfalts- und Unfallverhütungspflichten auf der Baustelle.

8. Teilnichtigkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand

8.1. Soweit eine Bestimmung aus diesen Einkaufsbedingungen oder aus dem Vertrag unwirksam oder undurchführbar ist, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen soweit wie möglich gewährleistet. Die übrigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfang wirksam. 

8.2. Erfüllungsort für sämtliche Liefer-, Zahlungs- und sonstige Vertragspflichten ist unser Geschäftssitz. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten.

8.3. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz verklagen. 

8.4. Das deutsche Recht ist für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), anzuwenden.